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zu § 311 EO (Leb)

Leb1. AuflAugust 2023

Verzicht auf die Rechte aus der Überweisung

 

(1) Der Gläubiger kann auf die durch Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte, unbeschadet seines vollstreckbaren Anspruches und des zu Gunsten desselben an der Forderung des Verpflichteten erworbenen Pfandrechtes, verzichten.

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