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zu § 2 PRG (Kolmasch)

Kolmasch5. AuflOktober 2021

§ 2. (1) Reiseleistungen sind

die Beförderung einer Person,die Unterbringung einer Person, sofern sie nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung der Person ist und nicht zu Wohnzwecken geschieht,

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