§ 3. Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Reisenden von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind sie unwirksam.
A. Umsetzung
Pauschalreisegesetz
§ 3. Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Reisenden von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind sie unwirksam.
Pauschalreisegesetz