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zu § 29 GewO (Hanusch)

Hanusch10. LfgMärz 2003

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Auslegungsregel des § 29

1.1. Allgemeines

1
§ 29 ist eine besondere Interpretationsregel für den Umfang von Gewerbeberechtigungen. Durch diese Regel werden die allgemeinen Interpretationsregeln1)1)§§ 6, 7 ABGB; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht (1986) 91 f. insofern ergänzt, als dann, wenn

der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder der Wortlaut des Bescheides gemäß § 340 Abs 2

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