Kommentierung
Inhaltsübersicht
§ 29 ist eine besondere
Interpretationsregel für den Umfang von Gewerbeberechtigungen. Durch diese Regel werden die allgemeinen Interpretationsregeln insofern ergänzt, als dann, wenn
der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder der Wortlaut des Bescheides gemäß § 340 Abs 2