vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 276 StPO (Wiesinger/Haumer)

Wiesinger/Haumer1. AuflNovember 2020

Für die Vertagung der Hauptverhandlung gilt § 226.

BGBl I 93/2007

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte