Erkrankt der Angeklagte während der Hauptverhandlung in dem Maße, dass er ihr nicht weiter beiwohnen kann, und willigt er nicht selbst ein, dass die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und seine im Ermittlungsverfahren oder in einer früheren Hauptverhandlung abgelegte Aussage vorgelesen werde, so ist die Verhandlung zu vertagen. § 197 Abs. 2b gilt sinngemäß.
BGBl I 26/2016