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zu § 270 StPO (Nimmervoll)

Nimmervoll1. AuflNovember 2020

(1) Jedes Urteil muß binnen vier Wochen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden unterschrieben werden.

(2) Die Urteilsausfertigung muß enthalten:

die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der anwesenden Mitglieder des Schöffengerichts sowie der Beteiligten des Verfahrens;

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