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zu § 271 StPO (Nimmervoll)

Nimmervoll1. AuflNovember 2020

9. Protokollführung

 

(1) Über die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen, für das – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – § 96 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist; es hat insbesondere zu enthalten:

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