§ 261 (1) Das Vollstreckungsorgan hat vorgefundenes Geld in Verwahrung zu nehmen, und wenn die Pfändung zu Gunsten eines einzigen Gläubigers stattfindet, nach Maßgabe des zu vollstreckenden Anspruchs an diesen Gläubiger gegen Quittung abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch das Vollstreckungsorgan gilt in diesem Fall als Zahlung des Verpflichteten.