§ 262 Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Verpflichteten, die sich in der Gewahrsam des betreibenden Gläubigers oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.
[Zuletzt geändert durch EO-Nov 1995, BGBl 1995/519]