§ 252 (1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden.
(2) Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Exekution nicht statt.
[Zuletzt geändert durch EO-Nov 1995, BGBl 1995/519]