§ 251a (1) Das Vollstreckungsorgan kann eine unpfändbare Sache vorläufig pfänden, wenn der Austausch durch ein Ersatzstück nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere der Verwertungserlös den Wert eines Ersatzstücks, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, erheblich übersteigen wird.