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zu § 22f AÜG (Schrattbauer)

Schrattbauer1. AuflFebruar 2020

Auflösung des Fonds

 

(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Fonds nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen aufzulösen, wenn

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