Aufsicht
(1) Die Aufsicht des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des Fonds unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.<i>Schrattbauer</i> in <i>Schrattbauer</i> (Hrsg), AÜG - Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (2020) zu § 22e AÜG, Seite 579 Seite 579