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zu § 22e AÜG (Schrattbauer)

Schrattbauer1. AuflFebruar 2020

Aufsicht

 

(1) Die Aufsicht des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des Fonds unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Seite 579

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