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zu § 22 ReO (Lind/Richter)

Lind/Richter2. AuflOktober 2022

Dauer der Vollstreckungssperre

 

(1) Die Vollstreckungssperre ist nur für die Dauer zu bewilligen, die zur Erreichung des Restrukturierungszieles unerlässlich ist. Die Dauer der Vollstreckungssperre darf drei Monate nicht übersteigen.

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