Aufhebung der Vollstreckungssperre
(1) Das Gericht hat die Vollstreckungssperre auf Antrag eines Gläubigers, des Restrukturierungsbeauftragten oder von Amts wegen nach Einvernahme des Schuldners und des Restrukturierungsbeauftragten ganz oder teilweise aufzuheben, wenn oder soweit sie