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zu § 223 ArbVG (Kietaibl)

Kietaibl4. LfgDezember 2007

(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 218 Abs. 4).

(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn

die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;

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