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zu § 222 ArbVG (Kietaibl)

Kietaibl4. LfgDezember 2007

(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 fasst;

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