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zu § 184a AußStrG (Bittner/Gruber)

Bittner/Gruber3. AuflOktober 2020

Anerkennung von Entscheidungen nach der EuErbVO

 

Über einen Antrag auf Feststellung, dass eine Entscheidung im Sinn des Art 3 Abs 1 lit g EuErbVO anzuerkennen ist (Art 39 Abs 2 EuErbVO), ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden, soweit das Verfahren nicht durch die Art 45 bis 58 EuErbVO geregelt ist.

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