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zu § 185 AußStrG (Bittner/Gruber)

Bittner/Gruber3. AuflOktober 2020

Allgemeine Anordnungen

 

Im Verlassenschaftsverfahren findet – außer im Verfahren über das Erbrecht – kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.

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