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zu § 150 ArbVG (Trenner)

Trenner12. AuflApril 2020

Gebührenfreiheit

 

(1) Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt und den Schlichtungsstellen erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

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