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zu § 149 ArbVG (Trenner)

Trenner12. AuflApril 2020

Einsichtnahme

 

Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Mindestlohntarife, Satzungen und Lehrlingsentschädigungen und die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung (derzeit Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend) hinterlegten Kollektivverträge können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

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