§ 14. (1) Parteienvertreter haben unter Bedachtnahme auf die Lage des Grundstückes getrennt nach Bundesländern Erfassungsbücher zu führen.
§ 14. (1) Parteienvertreter haben unter Bedachtnahme auf die Lage des Grundstückes getrennt nach Bundesländern Erfassungsbücher zu führen.