Vorbemerkung
Durch Art VIII Z 5 AbgÄG 2001 (BGBl I 2001/144) wurde die Regelung des § 14 GrEStG über die Führung des Erfassungsbuches aufgehoben. § 14 GrEStG ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. 1. 2002 entsteht. Dies bedeutet, dass all jene Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31. 12. 2001 entsteht, nicht mehr in ein Erfassungsbuch aufgenommen werden müssen. Der Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges ist hingegen irrelevant (zur Übergangsvorschrift siehe auch § 18 Tz 4j).