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zu § 1383 ABGB (Fucik)

Fucik3. AuflJuli 2011

Über den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren Bekanntmachung kein Vergleich errichtet werden. Die hierüber entstandene Wette wird nach den Grundsätzen von Glücksverträgen beurteilt.

Stammfassung JGS 1811/946

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