Vergleiche über Gesetzübertretungen sind nur in Hinsicht auf die Privatgenugtuung gültig; die gesetzmäßige Untersuchung und Bestrafung kann dadurch bloß dann abgewendet werden, wenn die Übertretungen von der Art sind, dass die Behörde nur auf Verlangen der Parteien ihr Amt zu handeln angewiesen ist.
Stammfassung JGS 1811/946