Garber3. AuflOktober 2020
Voraussetzungen der Anerkennung und Anerkennungsverweigerungsgründe
(1) Die Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.