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zu § 131b AußStrG (Garber)

Garber3. AuflOktober 2020

Voraussetzungen der Anerkennung und Anerkennungsverweigerungsgründe

 

(1) Die Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.

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