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zu § 131c AußStrG (Garber)

Garber3. AuflOktober 2020

Verfahren der Anerkennung

 

(1) Die Anerkennung einer Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) und einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs 2) in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.

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