Verfahren der Anerkennung
(1) Die Anerkennung einer Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) und einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs 2) in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.