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zu § 12 ReO (Harnoncourt)

Harnoncourt2. AuflOktober 2022

Pflichten und Verantwortlichkeit des Restrukturierungsbeauftragten

 

(1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Restrukturierungsbeauftragte zu allen Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt.

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