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zu § 11 ReO (Harnoncourt)

Harnoncourt2. AuflOktober 2022

Auswahl des Restrukturierungsbeauftragten

 

(1) Zum Restrukturierungsbeauftragten ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person aus der Liste der Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen. Sie muss ausreichende Fachkenntnisse des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts, des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben. § 80a IO ist anzuwenden.

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