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zu § 129 EO (Frauenberger-Pfeiler/Schwab)

Frauenberger-Pfeiler/Schwab37. LfgJänner 2023

§ 129 (1) Die Zwangsverwaltung ist von Amts wegen oder auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt sind, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt wurde.

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