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zu § 124 ArbVG (Dunst)

Dunst12. AuflApril 2020

1. Abschnitt – Jugendversammlung

 

(1) Die Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes und der Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind.

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