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§ 123 ArbVG - Organe (Dunst)

Dunst7. AuflJänner 2026

(1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind folgende Organe zu bilden:

die Jugendversammlung;der Wahlvorstand für die Wahl des Jugendvertrauensrates;

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