(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Nutzer, Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefällen, insbesondere
betreffend die Qualität des Dienstes und bei Zahlungsstreitigkeiten, die zwischen einem Kunden und einem Betreiber, insbesondere mit dem Betreiber des Universaldienstes, nicht befriedigend gelöst worden sind, oder