(1) Entscheidungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH und der Telekom-Control-Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf § 125 Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.