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zu § 118 JN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher

 

Zur Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher, für die das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 gilt, sind nach der Lage der unbeweglichen Sachen zuständig:

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