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zu § 119 JN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Aufkündigung von Hypothekarforderungen

 

Die gerichtliche Aufkündigung einer Hypothekarforderung (§ 60 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955) hat stets bei dem Grundbuchsgerichte zu erfolgen.

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