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zu § 113 TKG 2003 (Mayr)

Mayr1. AuflJuni 2016

(1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:

in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,

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