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zu § 112 TKG 2003 (Mayr)

Mayr1. AuflJuni 2016

14. Abschnitt
Behörden

 

Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Fernmeldebehörde sowie die der obersten Fernmeldebehörde unterstehenden Fernmeldebüros und das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.

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