Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles wird genügt, wenn die Anzeige binnen vier Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.
Schrifttum:
Lorenz-Liburnau, Leitfaden des österreichischen Allgemeinen Versicherungsvertragsrechts, VR 1975, 199