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zu § 10 IO (Csoklich)

Csoklich2. AuflOktober 2022

Absonderungsrechte und ihnen gleichgestellte Rechte

 

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

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