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zu § 11 IO (Csoklich)

Csoklich2. AuflOktober 2022

Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Absonderungs- und Aussonderungsrechte

 

(1) Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt.

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