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zu § 1093 ABGB (Pesek)

Pesek4. AuflNovember 2014

* Auf Grundlage der Kommentierung der Vorauflagen von Univ.-Prof. Dr. Martin Binder.

 

§ 1093. Der Eigentümer kann sowohl seine beweglichen und unbeweglichen Sachen, als seine Rechte in Bestand geben; er kann aber auch in den Fall kommen, den Gebrauch seiner eigenen Sache, wenn er einem Dritten gebührt, in Bestand zu nehmen.

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