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zu § 1032 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Dienstgeber und Familienhäupter sind nicht verbunden, das, was von ihren Dienstpersonen oder andern Hausgenossen in ihrem Namen auf Borg genommen wird, zu bezahlen. Der Borger muß in solchen Fällen den gemachten Auftrag erweisen.

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§ 1032 regelt das Außenverhältnis und macht deutlich, dass allein vom Bestehen eines Dienst- oder Haushaltsverhältnisses nicht auf eine Vollmachterteilung durch den Dienstgeber bzw den Haushaltsvorstand (das „Familienhaupt“) geschlossen werden darf. Die Norm behandelt zwar ausdrücklich nur das „Auf-Borg-Nehmen“, also den Kreditkauf. Sie ist jedoch verallgemeinerungsfähig.

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