Besteht aber zwischen dem Borgnehmer und dem Borggeber ein ordentliches Einschreibebuch, worin die ausgeborgten Sachen aufgezeichnet werden; so gilt die Vermutung, daß der Überbringer dieses Buches bevollmächtigt sei, die Ware auf Borg zu nehmen.
Die das Außenverhältnis betreffende Norm enthält, anknüpfend an und in Abgrenzung von § 1032, eine näher konkretisierte Vollmachtvermutung zugunsten des Inhabers eines Einschreibebuches, das zwischen Kreditkäufer und Verkäufer (GlU 15.807) in Verwendung steht. Nach Wortlaut und Zweck der Norm erfasst die Vermutung nur jene Geschäfte, bei denen das Buch tatsächlich vorgelegt wurde (vgl Hartlieb/Zollner/RLG Rz 6; aA Zeiller III 314); ansonsten hat der Borggeber die Existenz einer entsprechenden Vollmacht zu beweisen.