Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital, so entfällt die Übernahmserklärung; § 52 Abs 2 bis 5 und § 53 Abs 2 Z 1 sind nicht anwendbar.
Literatur: Frotz St., Änderungen im Gesellschaftsrecht, in Aman/Frotz/Mühlehner/Wagner/Zöchling (Hrsg), Das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz, 1996, 53; Grünwald, Ausgewählte Zweifelsfragen rund um die aktienrechtliche Verschmelzung nach dem EU-GesRÄG, GesRZ 1997, 172; Hügel, Umgründungsbilanzen: Handelsrecht und Steuerrecht (1997); ders, Das neue Spaltungsgesetz und die Reform des Umgründungsrechts, ecolex 1996, 527; Kalss, Das neue österreichische Verschmelzungsrecht nach dem Ministerialentwurf, GesRZ 1995, 240; Lutter (Hrsg), Umwandlungsgesetz3 (2004); Umfahrer, Ausgewählte Probleme und Zweifelsfragen bei der Anwendung des EU-GesRÄG in Umgründungsvorgängen, GesRZ 1997, 1; Zöchling, Die Prüfung von Umgründungen nach dem EU-GesRÄG, RWZ 1997, 154.