(1) Der Bericht der Geschäftsführer gemäß § 220 a AktG ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten. Dies gilt auch für die Prüfung durch den jeweiligen Aufsichtsrat der beteiligten Gesellschaften, es sei denn, dass der Aufsichtsrat auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu bestellen ist.