Rechtsgeschäftsgebühren
Eine Einräumung von
Baurechten oder
Baurechtswohnungseigentum wird vom taxativen Katalog gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte nach § 33 Gebührengesetz (GebG) nicht erfasst und löst somit nicht Rechtsgeschäftsgebühren nach § 33 GebG aus.