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XIII. Baurechte in der Grundsteuer (Beiser)

Beiser1. AuflAugust 2022

XIII. Baurechte in der Grundsteuer

A. Allgemeines

Grundsteuer

117
DieGrundsteuer wird auf Basis der Einheitswerte nach dem „zweiten Teil“ des Bewertungsgesetzes „besondere Bewertungsvorschriften“, erster AbschnittEinheitsbewertung“ §§ 19 ff BewG bemessen.

Ehrke-Rabel führt dazu aus:

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