Aus Abs 5 ergibt sich, dass § 24 auf Liquidatoren nicht anzuwenden ist. Zum Zweck der Bestimmung Rn 3. Grenzen der Wettbewerbsfreiheit der Geschäftsführer ergeben sich aus dem Liquidationszweck. Daraus ist zB abzuleiten, dass es den Liquidatoren untersagt ist, Geheimwissen der Gesellschaft für sich auszunützen, wenn dadurch das Liquidationsergebnis beeinträchtigt werden könnte (vgl auch Reich-Rohrwig in Bertl ua 124). Andererseits greift das Wettbewerbsverbot nach zweifelhafter Auffassung des OGH auch dann nicht ein, wenn kurz vor der Auflösung mit der Vorbereitung eigener künftiger Geschäftstätigkeit begonnen wird (OGH EvBl 1977/160 für OHG).